Wichtig für Kleinunternehmer nach § 19 UStG ! ! !
Wer die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 in Anspruch nimmt, die Umsatz-Grenzwerte (17.500 Euro im Jahr der Gründung und voraussichtlich 50.000 Euro im laufenden Jahr) überschreitet und es versäumt an seine Kunden Umsatzsteuer zu berechnen, bleibt in der Regel selbst darauf sitzen. Das Finanzamt fordert in solchen Fällen die Umsatzsteuer ein, auch wenn sie tatsächlich nicht vereinnahmt wurde.
Die Einhaltung bzw. Beobachtung der Grenzwerte liegt in eigener Verantwortung. Eine Mitteilung durch die Finanzbehörde erfolgt nicht. Die Chance unentdeckt zu bleiben ist gering da das Finanzamt die Problematik kennt und die umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer deshalb besonders im Auge behält.
Nur in sehr seltenen Fällen sind Unternehmer-Kunden mit einer Nachberechnung der USt einverstanden. Bei Privat-Kunden ist sie in der Regel völlig aussichtslos. Der „Schaden“ der in einem solchen Fall entsteht, kann tatsächlich ein paar Tausend Euro ausmachen. Abgesehen davon verursacht er noch einigen Arbeitsaufwand.
Als Unternehmer nach § 19 ist deshalb besonders wichtig, die Umsätze bereits frühzeitig vor - und zeitnah bis zum Jahresende zu beobachten. In manchen Fällen kann die Überschreitung der Grenzwerte durch Lenkung der Zahlungsströme abgewendet werden. Ist das nicht möglich, besteht akuter Handlungsbedarf, wie beispielsweise:
• zeitnah den steuerlichen Berater informieren (nicht erst im Mai 2012!)
• Rechnungen umsatzsteuertauglich machen
• Kunden auf die künftige Umsatzsteuerberechnung aufmerksam
machen
• die Buchführung umsatzsteuertauglich machen
• sich mit dem Umsatzsteuer(abrechnungs)verfahren vertraut machen
• und direkt vom ersten Tag im nächsten Jahr Umsatzsteuer berechnen
So lässt sich ein „Steuerschaden“ zuverlässig vermeiden.